AGB Werkstatt

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtentsorgung Rostock GmbH - Werkstatt

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

Stand Mai 2008

I. Allgemeines

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle -auch zukünftige- Lieferungen und Leistungen der Werkstatt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn ihnen die Auftragnehmerin nicht nochmals widerspricht, es sei denn die Stadtentsorgung Rostock GmbH stimmt ausdrücklich ihrer Geltung zu.

II. Auftragserteilung

1. Die Angebote der Stadtentsorgung Rostock GmbH (Auftragnehmerin) - Werkstatt- sind freibleibend.

2. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

3. Der Auftragsschein wird von beiden Vertragsparteien oder dessen Beauftragten verbindlich unterzeichnet. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

4. Der Auftrag ermächtigt die Auftragnehmerin, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

III. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag

1. Unsere Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die Auftragnehmerin im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Fragen kommenden Positionen der bei bei der Auftragnehmerin ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

3.Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es einen schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die Auftragnehmerin ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

IV. Fertigstellung

1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Dieser gilt nur als Fixtermin, wenn der Auftraggeber bei Auftragserteilung erklärt, dass er nach dem vereinbarten Termin kein Interesse mehr an der Leistungserbringung hat. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat die Auftragnehmerin unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen, sofern diese Verlängerung dem Auftragggebr zumutbar ist. Die Stadtentsorgung Rostock GmbH kommt nicht in Leistungsverzug, wenn infolge höherer Gewalt, unvorhersehbare Behinderungen durch Dritte und sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung sich wesentlich verzögert oder unterbleibt. Diese nicht zu vertretenden Umstände berechtigen die Auftragnehmerin zu einer Fristverlängerung in erforderlichen Umfang, der für die Überwindung der Auswirkungen notwendig sind. Auf die aufgeführten Umstände, hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Zulieferungen, die nicht eingehalten werden, etc, kann sich die Auftragnehmerin nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich unterrichtet.

2. Hält die Auftragnehmerin bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl dem Auftragnehmer ein möglich gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen der Auftragnehmerin kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Ersatz- oder Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Auftragnehmerin ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.

3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann die Auftragnehmerin statt der Zuverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges oder Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

4.Wenn die Auftragnehmerin deen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensetsatz, insbesondere auch nicht zurStellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Die Auftragnehmerin ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

V. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb der Auftragnehmerin, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

2. Der Auftraggebeber ist verpflichtet, den Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kannn die Auftragnehmerin von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann die Auftragnehmerin die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der Auftragnehmerin auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggragat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden ausweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5.Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens der Auftragnehmerin, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Spätere Beanstandungen werden durch die Auftragnehmerin nicht anerkannt.

VII. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Reparaturgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung. Im Falle des Verzuges mit der Zahlung des Rechnungsbetrages behält sich die Auftragnehmerin die Geltendmachung aller aus dem Verzug resultierenden Schäden vor. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann i.S.d. HGB, behält sich die Auftragnehmerin bei Überschreitung des genannten Zahlungsziels die Geltendmachung der gesetzlichen Fälligkeitszinsen ab Rechnungsdatum vor.

2. Gegen Ansprüche der Auftragnehmerin kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag beruht. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VIII. Erweitertes Pfandrecht

Der Auftragnehmerin steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Gegenstände zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Aufragsgegegnstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

IX. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelanspruche in dem in den Ziffern 4 und 5 beschriebenen Umfang zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2.Ist der Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggebr eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftragsgebers wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Bei arglistigen Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Für die Abwicklung von Mängelansprüchen gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

b) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Reparaturgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Reparaturgegenstandes mehr als 50 km von der Auftragnehmerin entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum der Auftragnehmerin.

d) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln für eingebaute Teile verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Handelt es sich dabei um ein Neuteil und ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.

5. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 4b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation der Auftragnehmerin angehörigen) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung der Auftragnehmerin handelt und dass dieser ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Die Auftragnehmerin ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

X. Haftung

1. Hat die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Auftragnehmerin, soweit nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftaggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, und der Auftraggeber daraus Leistungen für den betreffenden Schadenfall erhalten hat, haftet die Auftragnehmerin nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparfbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderer Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie durch einen Mangel des Auftraggegenstandes verursachten Schäden wird bei leichter Fahlässigkeit nicht gehaftet.

2. Unabhängig von einem Verschulden der Auftragnehmerin bleibt eine etwaige Haftung der Auftragnehmerin bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Auftragnehmerin für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden.

4. Im Fall unberechtigt erhobener Mängelrügen ist der Auftraggeber verpflichtet, der Auftragnehmerin hieraus entstehende Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

XI. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich die Auftragnehmerin das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XII. Schiedsstelle (Schiedsgutachterverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)

1. Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber oder, mit dessen Einverständnis, die Auftragnehmerin die für den Auftraggeber zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausghändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtseg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

7. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern der Auftraggeber ein Verbraucher ist. In diesem Fall wird die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber einen gesonderten, den Regelungen des § 1031 Abs. 5 Zivilprozessordnung entsprechenden Schiedsvertrag schließen.

XIII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der Auftragnehmerin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XIV. Datenschutz

Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten in dem Umfang von der Stadtentsorgung Rostock GmbH gespeichert werden, der zur Auftragsdurchführung und zur Erfüllung erforderlich ist.

XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarung unwirksam sein bzw. werden oder nicht Vertagsbestandteil geworden sein, so berührt diese die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Zusätzlich verpflichten sich die Vertragsparteien unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die den eigentlich verfolgten Sinn wiedergeben bzw. nahe kommen.

XVI. Bedingungen für die Überlassung von Ersatzfahrzeugen während der Reparatur (Vermietung)

1. Auf Anfrage und je nach Verfügbarkeit vermietet die Stadtentsorgung Rostock GmbH (auch Vermieter genannt) dem Auftragggeber (auch Mieter genannt), für die Zeit der Reparatur ein möglich gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Dazu wird ein gesonderter Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter geschlossen.

2. Als Mietpreis, inklusive Haft- und Vollkaskoversicherung, gelten grundsätzlich die bei derAnmietung geltenden Tarife. Unsere Preise verstehen sich netto, zuzüglichder gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Dem Mieter obliegt die Verpflichtung darauf zu achten, dass der Fahrer des Mietfahrzeuges im Besitz eines gültigen Führerscheins ist und genügend Fahrpraxis vorliegt. Soweit möglich, ist eine namentliche Nennung der Fahrer auf dem Mietvertrag vorzunehmen.

4. Der Mieter verpflichtet sich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die für das Fahrzeug gelten, zu beachten. Ferner ist die ordnungsgemäße Bedienung von Fahrtenschreiber und Kontrollscheiben, welche auszuwechseln und aufzubewahren sind, zu überwachen. Nach Ablauf der Mietzeit sind diese unaufgefordert dem Vermieter im Original vorzulegen und Kopien davon zu überlassen.

5. Aufbauten an den Fahrzeugen oder Anhänger dürfen nicht demontiert werden, sofern keine schriftliche Bestätigung des Vermieters vorliegt.

6. Der Mietzeitraum beginnt mit der Bereitstellung des Fahrzeuges. Übernimmt der Mieter ein bestelltes Fahrzeug nicht termingerecht, haftet er für alle daraus entstehenden Aufwendungen. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Stadtentsorgung Rostock GmbH verlängert werden. Während der Mietzeit sind Fahrten ins Ausland untersagt, mit Ausnahme, dass der Vermieter vorher schriftlich zugestimmt hat. Bei Vertoß gegen diese Bestimmung gefährdet der Mieter den Versicherungsschutz aus den bestehenden Versicherungen.

7. Während der Dauer der Mietzeit ist der Mieter für die Überwachung und Pflege des Fahrzeuges verantwortlich. Hierzu gehört unter anderem die laufende Überprüfung der Betriebssicherheit, die Kontrolle des Reifendruckes, des Öls und des Kühlwassers.

8. Verschleißreparaturen gehen zu Lasten des Vermieters. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, bei Eintreten eines derartigen Schadensfalles sowie bei Unfällen, unverzüglich dem Vermieter zu verständigen und dessen Weisungen zu befolgen. Zur Unfallaufnahme ist stets die Polizei hinzuzuziehen. Das im Fahrzeug beigefügte Unfallformular ist lückenlos auszufüllen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Alle Unterlagen zu Unfällen (wie Tgb.Nr. der Polizei, Unfallaufnahmeprotokoll, Fotos etc.), Schäden oder Störungen, auch wenn sie zwischenzeitlich behoben worden sind, sind dem Vermieter ohne gesonderte Aufforderung unverzüglich zu übergeben. Bei der Fahrzeugrückgabe wird gemeinsam ein Rücknahmeprotokoll erstellt, auf dem alle Daten und der Zustand des Fahrzeuges eingetragen werden. Dieses Protokoll ist vom Mieter auf Richtigkeit zu überprüfen und zu unterschreiben.

9. Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) haftpflichtversichert. Des weiteren bestehn für die Fahrzeuge, der Stadtentsorgung Rostock GmbH, Vollkaskoversicherungen, innerhab dieser eine Selbstbeteiligung in Höhe von €150 vereinbart worden ist. Das Ladegut, Sachen des Mieters und von Dritten eingebrachte Sachen sind nicht versichert.

10. Die Haftung des Mieters ist für jedes Schadensereignis auf die angegebene Selbstbeteiligung begrenzt. Dies gilt nicht bei Verlust des Versicherungsschutzes durch schuldhaftes Verhalten des Mieters. Die Haftungsbegrenzung entfällt und der Mieter haftet für den Schaden in vollem Umfang weiterhin, wenn der Schaden in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist, z.B. wenn das Fahrzeug unberechtigt gebraucht; bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis vorhanden ist; infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, der Fahrer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei einem Schadenfall wird der Unfalltag als voller Miettag berechnet.

11. Der Mieter bestätigt das Fahrzeug mit vollem Tank, Reserverad und vorgeschriebener Warneinrichtung übernommen zu haben und in die besonderen Funktionen des Fahrzeuges und seiner vorhandenen Einrichtungen eingewiesen worden zu sein.

12. Der Mieter hat das Fahrzeug mit vollem Tank an den Vermieter zurückzugeben.