Der modifizierte Erlass vom 28.11.1810

Nachdem in den 70iger Jahren des 18.Jahrhunderts – rund 100 Jahre hatte sich nichts an der Entsorgungspraxis geändert – ein moderner Erlass herauskam, wurde am 28.11.1810 eine neue Verordnung beschlossen, die am 5.12 in den "Wöchentlichen Rostocker Nachrichten" veröffentlicht wurden.

Die Gassenordnung von 1734, der Vorläufer der 1810 erschienenen modifizerten Gassenordnung

An jenem Mittwoch wurden die Bewohner der Stadt darüber aufgeklärt, dass sie die Bürgersteige und Wasserabläufe zweimal wöchentlich an den von der "löblichen Deputation" bestimmten Tagen zu reinigen hätten. Weiter heißt es im § 2: "Niemand soll Privete und Nachtstühle weder bey Tage noch bey Nacht auf die Straßen oder öffentliche Plätze schütten oder werfen, bey Vermeidung einer Strafe von 1Rchtr und eben so wenig darf sich jemand seiner Unreinigkeiten an den bemerkten Orten, imgleichen an Mauren, Geländern und auf den Kirchhöfen erledigen." Der letztere Teil dieses Paragrafen scheint sich allerdings bis heute nicht entgültig durchgesetzt zu haben. Solange der Mensch im Verlaufe der Evolution sich Naturkräfte zum Transport seiner selbst oder von sachen dienstbar gemacht hat, produzieren diese immer irgendwelche Nebenwirkungen. So wie es heute Kraftfahrzeuge sind, die die Luft mit Abgasen verunreinigen, waren es zur damaligen Zeit Pferde, die ihre Notdurft auf den Straßen verrichteten. Dieser Kot musste ebenfalls beseitigt werden.

Zu diesem Zweck wurde der Paragraf 3 erlassen. In diesem wurde veranlasst, dass für den "Transport des zusammengefegten Gassenkoths" Transportunternehmer angeheuert wurden, die gleichzeitig auch die öffentlichen Straßen und Plätze bereinigen sollten. Eine weitere Aufgabe der Fahrer bestand darin, die Fäkalien aus den Häusern abzuholen.

Zwischen 6 und 8 Uhr am Morgen rumpelten die Karren langsam durch die Stadt und klingelten, falls eine Haustür verschlossen war. Die Kutscher waren verpflichtet, die Müllgefäße, die damals noch nicht genormt waren, wieder an den Platz zu stellen, von dem sie sie genommen hatten. In diesem Zusammenhang wurde wahrscheinlich zum ersten Mal in der Geschichte der Hansestadt auf die Notwendigkeit der Mülltrennung hingewiesen:
"Schließlich ist weder mit dem Gassenkoth, noch mit der in §11 bemerkten Unreinigkeiten, Schutt zu vermengen, vielmehr hat ein jeder diesen auf seine Kosten binnen der ihm von der löblichen Behörde festgesetzten Zeit fortzuschaffen. Die Karrenfahrer, Fuhrleute und andere, die sich mit dem Transport befassen, müssen hierbey für sichere und dichte Wägen, wovon nichts abfallen kann, unter dem Nachteil sorgen, dass der abgefallene Schutt auf ihre Kosten weggebracht werden.