Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtentsorgung Rostock GmbH (nachfolgend SR genannt)

Stand Mai 2008

I. Angebot und Abschluss

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle -auch zukünftige- Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Werkstattleistungen, wobei auf die gesonderten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt" verwiesen wird. Entgegenstehenden oder abweichenden sowie ergänzenden Geschäftsbedingungen des Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn ihnen die SR als Auftragnehmerin (nachfolgend AN genannt) nicht nochmals nach Eingang widerspricht, es sei denn die AN stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.

2. Unsere Angebote sind freibleibend.

II. Preise

1. Unsere Preise sind Nettopreise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist AG der SR ein Unternehmer, behält sich die SR eine Anpassung der in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer auf den im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen Steuersatz vor. Im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallende und durch den AG zu erstattende Leistungen Dritter sowie eventuell anfallende Gebühren und Auslagen der Landkreise oder Städte werden durch die SR im Rahmen der Rechnungslegung ausgewiesen und beim AG erhoben.

2. Die von der AN in Rechnung erstellten Beträge sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Auftragnehmer, der Unternehmer i.S.d.BGB ist, gerät spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Sollte ein Zahlungseingang nicht bis spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang erfolgt sein, behält sich die AN vor, Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechnungsdatum zu fordern, sofern der AG Kaufmann i.S.d. HGB ist. Die Geltungmachung eines weitergehenden Schadens und höherer Zinsen ab Verzugseintritt behalten wir uns vor.

3. Für jede Mahnung, die nach Eintritt des Schuldnerverzugs erfolgt, stellen wir dem AG zusätzlich eine Aufwandspauschale in Höhe von 3,00€ in Rechnung.

4. Wir behalten uns das Recht vor, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und Leistungserbringung bzw. bei Verträgen, bei denen die SR mit der laufenden Entsorgung beauftragt ist, Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Änderungen der Kraftstoffkosten oder der Entsorgungsaufwendungen, eintreten. Im Verhältnis zu Verbrauchern gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen.

III. Liefertermine / Verzug

1. Die durch die AN bei Auftragserteilung oder im Rahmen der schriftlichen Auftragsbestätigung benannten Leistungszeiten (Datum und Uhrzeit) stellen grundsätzlich keine Fixtermine dar, es sei denn, sie werden schriftlich durch die AN als solche ausdrücklich benannt. Sofern zwischen den Vertragsparteien keine verbindlichen Termine für die Leistung vereinbart wurden, verpflichtet sich die AN, ihre Leistungen während der gewöhnlichen Geschäftszeiten spätestens binnen 24 Stunden nach dem bei Auftragsbestätigung benannten Leistungstermin zu erbringen.

2. Falls die AN die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet innerhalb der benannten Ausführungsfrist gemäß III Ziffer 1 S.2 der AGB erbracht hat, so ist der AG verpflichtet, vor der Geltungmachung von Verzugsschäden der AN schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserfüllung zu setzen.

3. Die SR kommt nicht in Leistungsverzug, wenn infolge höherer Gewalt, unvorhersehbare Behinderungen durch Dritte und sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung sich wesentlich verzögert oder unterbleibt. Diese nicht zu vertretenden Umstände berechtigen die AN zu einer Fristverlängerung in dem erforderlichem Umfang, der für die Überwindung der Auswirkungen notwendig ist. Auf die ausgeführten Umstände, hierzu zählen insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc., kann sich die AN nur berufen, wenn sie den Vertragspartner unverzüglich unterrichtet.

IV. Auftrgagsumfang/-laufzeit bei vereinbarter laufender Entsorgung mit Unternehmern

1. Im Falle der vertraglich vereinbarten laufenden Entsorgung für AG, die Unternehmen i.S.d. BGB sind, übernimmt die AN im Rahmen des festgelegten Auftragsumfanges als alleiniges Unternehmen alle Dienstleistungen bzw. die Abfuhr und Entsorgung der vom AG am angegebenen Ort anfallenden Stoffe. Diese sind der AN vollständig, in dem Umfang wie im Betrieb des AG anfallen, zu überlassen..

2. Sofern nicht anders vereinbart gelten hier die unter IV. genannten Verträge mit Unternehmen i.S.d. BGB für eine Laufzeit von 2 Jahren. Der AG kann den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich per Einschreiben kündigen. Ohne eine solche Kündigung, verlägert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr.

V. Anlieferung, Standzeit und Abholung der Behälter

1. Die Bestimmung eines geeigneten Anlieferungsstandortes für die Behälterstellung obliegt dem AG. Der AG trägt dafür Sorge, dass am beabsichtigten Standort eine von ihm benannte und bevollmächtigte Person zur Gegenzeichnung des Fahrauftrages/Lieferscheins anwesend ist. Für den Fall, dass keine solche Person angetroffen wird, behält die AN sich das Recht vor, den Behälter abzutransportieren und eine Leerfahrt in Rechnung zustellen. Der Standort ist durch den AG so zu wählen, dass eine ungehinderte Leistungserbringung seitens der AN gewährleistet ist und sowohl das Eigentum Dritter als auch der AN nicht beschädigt wird. Soweit erforderlich, hat der AG die AN vor Ort hinsichtlich des konkreten Behälterstellplatzes einzuweisen. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der nötige Platz zum Abstellen der Behälter einschließlich der erforderlichen Rangierflächen sowohl bei der Anlieferung als auch bei der Abholung der Behälter zur Verfügung steht und die Bodenbeschaffenheit des Anlieferungsstandortes einschließlich der Zu- und Abfahrtswege für eine vertragsgemäße Leistungserbringung seitens der AN geeignet ist.

2. Weiterhin gewährleistet der AG, dass die Behälter während der Standzeit nicht abhanden kommen, beschädigt oder über das zu erwartende Maß hinaus verunreinigt bzw. verschlissen werden. Ebenso veranlasst er vorbeugende Maßnahmen, die eine ordnungsgemäße Sicherheit des Behälterumfeldes gewährleisten. Für den Verlust oder die Beschädigung des Behälters während dieses Zeitraumes haftet der AG, auch wenn die Ursache nicht eindeutig feststellbar ist. Im Falle einer Reparatur sind die anfallenden Reparaturkosten (lt. Rechnung) und im Falle des Ersatzes der Wiederbeschaffungswert zuzüglich Mehrwertsteuer zu ersetzen.

3. Soweit zum Anliefern und Abstellen der Behälter Genehmigungen Dritter, einschließlich öffentlich-rechtlicher Sondernutzungsgenehmigungen erforderlich sind, hat der AG diese vor Anlieferung der Behälter durch die AN auf eigene Kosten einzuholen. Des weiteren verpflichtet er sich, alle Dokumente (Beförderungspapiere, Begleitpapiere, Deklarationsanalyse, etc.) bereitzuhalten und unaufgefordert zu übergeben, die nach den gesetzlichen Vorschriften (gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den jeweils gültigen Verordnungen und Vorschriften) für die Abholung, den Transport und die Entsorgung der Abfälle notwendig sind.

4. Mehrkosten, die uns aus zu vertretenden Gründen des AG entstehen, die aus der Wartezeit zwischen der Ankunft des LKW und der Beladung resultiert und 15 Minuten übersteigt, hat uns der AG gegen Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt ferner für die Kosten von Leerfahrten, die durch vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers verursacht worden sind.

VI. Beladung und Inhalt der Behälter

1. Der AG verpflichtet sich, die Behälter gleichmäßig unter Berücksichtigung des zulässigen Höchstgewichts nur bis zur Oberkante -Wassermaß- zu beladen. Sollte der Behälter, entgegen der Vereinbarung, raum- und/oder gewichtsmäßig überladen sein, so ist die AN berechtigt, den Abtransport zu verweigern und der AG verpflichtet, den Behälter umgehend in den vertagsmäßigen Zustand zu versetzen.

2. In den Behälter dürfen nur Abfälle verfüllt werden, die in den dafür eingerichteten oder hergerichteten Anlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den jeweils geltenden Satzungen der Kreise und Städte verwertet oder beseitigt werden dürfen. Es ist nicht zulässig in den Behältern besonders überwachungsbedürftige Abfälle, wie Chemikalien oder Giftstoffe, einzufüllen. Brennbare Flüssigkeiten. heiße Aschen oder sonstige Stoffe, die zu einem Brand in dem Behälter führen können, dürfen gleichfalls nicht eingefüllt werden.

3. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, dass die übernommenen Abfälle und Stoffe nicht der vereinbarten Spezifikation entsprechen und kann dies dem AG nachgewiesen werden, so ist der Auftraggeber zu einer Abholung und Rücknahme auf eigene Kosten verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, ist der AN berechtigt, im Namen und für Rechnung des AG, eine sonstige Entsorgung vornehmen zu lassen. Der AG haftet für einen eintretenden Schaden oder Mehraufwand, der auf eine falsche oder unvollständige Deklaration zurückzuführen ist.

4. Bis zur Annahme auf der Verwertungs- oder Entsorgungsanlage verbleibt der gesamte Inhalt des Behälters im Eigentum und mittelbaren Besitz des AG. Die AN ist lediglich Abfallbeförderer, so dass der AG sowohl für den Inhalt als auch für die Entsorgungskosten gegenüber den Verwertungsanlagen bzw. Deponien haftet. Die abfallwirtschaftsrechtliche Bestimmung der für den AG zur Entsorgung oder Verwertung zu verbringenden Materialien erfolgt für beide Vertragsparteien bindend durch die jeweilige Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlage bei Anlieferung durch die AN.

5.SR wird vom AG bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Abfälle erforderlichen Erklärungen gegenüber Behörden oder Dritten, wie z.B. Begleit- und Übernahmescheine, auszustellen. Im Zusammenhang damit durch die Behörden oder Dritte in Rechnung gestellte Kosten sind vom AG zu erstatten.

VII. Haftung des AG

1.Der AG ist für die Dauer der Behälterstellung verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass auch seitens Dritter nicht gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstoßen wird. Soweit während der Dauer der Behälterstellung Materialien durch Dritte in den Behälter verbracht werden, haftet der AG für die hieraus resultierenden Ansprüche der AN oder Dritter. Der AG ist zur Überprüfung der vertragsgemäßen Befüllung der Behälter verpflichtet.

2. Bei nicht vertragsgemäßer Handhabung oder Befüllung haftet der AG für die der SR entstehenden Kosten und Schäden. Diese Haftung ist unbegrenzt und unabhängig vom Grad des Verschuldens und erstreckt sich auch auf Folgeschäden jeglicher Art. Soweit im Außenverhältnis aufgrund eines Verstoßes gegen die dem AG obliegenden Pflichten Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber der AN begründet werden, ist der AG verpflichtet, die AN hiervon freizustellen.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Schadensersatzansprüche gegen die AN wegen Verletzung schuldrechtlicher Pflichten, aus deliktischen Handlungen oder aus Gefährdungshaftung sind ausgeschlossen, es sei denn, die AN haftet in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit seitens der AN, ihrer gesetzlichen Vertreter oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen gesetzlich zwingend. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind auch Ansprüche aus der Verletzung wesentlicher vertraglicher Rechte und Pflichten, die von grundlegender Bedeutung für das Vertragsverhältnis sind, oder sofern die AN aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Absicherung entsprechender Schadensersatzansprüche verpflichtet ist.

2. Ansprüche des AG aus offentsichtlichen Mängeln der Leistung sind ausgeschlossen, sofern der Mangel durch den AG nicht spätestens binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung schriftlich gegenüber der AN angezeigt wurde. Ansprüche des AG aus nicht offentsichtlichen Mängeln der Leistung -mit Ausnahme von Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen- sind gleichfalls ausgeschlossen, sofern der AG den Mangel nicht spätestens binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung schriftlich gegenüber der AN anzeigt. Im Rahmen von Verträgen mit AG, die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, führt ein Verstoß gegen die Pflicht zur schriftlichen Rüge von nichtoffentsichtlichen Mängeln der Leistung binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung nicht zum Verlust der Mängelansprüche. Der AG, der Verbraucher ist, ist aber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der AN aufgrund einer verspäteten Mängelrüge entsteht.

3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens, so gilt die vorgenannte Ausschlussfrist auch für sonstige Ansprüche aus nicht offentsichtlichen Mängeln der Leistung, sofern diese nicht innerhalb der genannten Frist bei der AN schriftlich angezeigt wurden.

4. Im Fall unberechtigt erhobener Mängelrügen ist der AG verpflichtet, der AN hieraus entstehende Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.

5. Alle Ansprüche gegen die AN mit Ausnahme der Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Anspruchsentstehung, spätestens jedoch 5 Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung, soweit nicht gesetzliche Verjährungsfristen kürzer sind. Dem Zeitpunkt der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gleich. Ausgenommen von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen sind Ansprüche im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gemäß §§ 474, 475 BGB.

IX. Aufrechnung

Dem Vertragspartner steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen zu, mit Ausnahme, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen des Kunden nach § 366, Abs. 2 BGB zu verrechnen.

X. Besonderer Teil - Kompostwerk

Die der SR (SR) überlassenen biologisch abbaubaren Abfälle werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen und dem "Kompostwerk Parkentin" zur weiteren Verarbeitung zugeführt:

1. Biologisch abbaubare Abfälle (Bioabfälle und Grünschnitt) sind alle beweglichen Sachen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, insbesondere Küchen- und Gartenabfälle, die in vergleichbarer Art und Menge in Gewerbebetrieben oder gleichgestellten Einrichtungen anfallen und deren sich der Besitzer entledigen will. Zu den biologisch abbaubaren Abfällen zählen beispielsweise Reste aus der Speisenzubereitung, Obst und Gemüse, Reste aus Kantinen und Teeküchen und ähnlichen Einrichtungen für Beschäftigte. Unter Grünschnitt fallen alle kompostierbaren Gartenabfälle, insbesondere Baum-, Busch- und Strauchschnitt, aber auch verwertbare Pflanzenreste aus Gärtnereien und ähnlichem Gewerbe.

2. Nicht zu den biologisch abbaubaren Abfällen in diesem Sinne gehören Abfälle, die der gesonderten Entsorgung gemäß den Bestimmungen des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) bedürfen, insbesondere Nahrungsmittelreste, die nach Art und Menge nicht im Rahmen der seperaten Bioabfallsammlung entsorgt werden können. Die überlassenen Bio- und Grünabfälle dürfen keine nicht biologisch abbaubaren Stoffe und Verunreinigungen enthalten. Die SR ist berechtigt, aus betriebstechnischen oder Gründen des Allgemeinwohls einzelne Stoffe auszuschließen. Die aus der Weiterverarbeitung bzw. Verwertung entstehenden Endprodukte, wie Kompost- oder Blumenerde, unterliegen nachfolgenden Bestimmungen und werden frei angeboten.

3. Für die Lieferung des Verkäufers (SR) ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, wobei der Käufer dafür Sorge zu tragen hat, dass die Anfuhr mit einem schweren Lastzug möglich ist. Es ist nicht Sache des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen, sich vor Anlieferung von der Befahrbarkeit der Anfuhrstrecke zu überzeugen. Für dennoch auftretende Schäden im Rahmen der Anfuhr haftet der Käufer. Bei Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine hat der Käufer dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist zu setzen, bevor er die ihm zustehenden weiteren Rechte geltend machen kann. Für Verzögerungsschäden, die auf leichte Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen, wird die Haftung ausgeschlossen, es sei denn die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Der Käufer hat die Materialien unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel der Ware -auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften- sind spätestens fünf Werktage nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. In jedem Fall sind Mängelrügen vor Eibau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung mit anderen Materialien zu erheben. Nach Einbau bzw. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Materials mit anderen Stoffen, wie auch nach Ablauf der 5 Tage-Frist können Ansprüche wegen Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung offensichtlich erkennbar waren, nicht mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Wird die Ware lose angeliefert, gilt das an der Verladestelle in loser Schüttung festgestellte Gewicht bzw. Raummaß. Im Falle mangelhafter Lieferung stehen dem Käufer im Übrigen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu, wobei der Verkäufer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit haftet, gleich ob sie fahrlässig durch den Verkäufer oder vorsätzlich oder fahrlässig durch seine gesetzlichen Vertreter oder seines Erfüllungsgehilfen begangen wurden. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur für die vertragstypischen Schäden, also insbesondere nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn und Nachfolgeschäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter.

5. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor und zwar bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund.

6. Erfolgt die Lieferung der Ware gegen Rechnung, gelten die Regelungen von II. dieser AGB. Bei Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

7. Soweit sich aus den besonderen Bedingungen für das Kompostwerk keine abweichenden Bestimmungen ergeben, gelten die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SR.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist Rostock. Die AN ist auch berechtigt, den AG an seinem Sitz zu verklagen. Ist der AG kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

XII. Datenschutz

Der AG wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten in dem Umfang von der Stadtentsorgung Rostock GmbH gespeichert werden, die zur Auftragsdurchführung und zur Erfüllung erforderlich ist.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarung unwirksam sein bzw. werden oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Zusätzlich verpflichten sich die Vertragsparteien unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch wirsame zu ersetzen, die den eigentlich verfolgten Sinn wiedergeben bzw. nahe kommen.